Hintergrund ist, dass das sogenannte Zahlstellenmeldeverfahren zwischen Arbeitgeber/Versorgungsträger und den jeweiligen Krankenkassen elektronisch abgewickelt werden muss. Das erzeugt bei den immerhin 46.000 Zahlstellen und den Krankenkassen deutliche IT-Aufwände: Denn die Zahlstelle von Versorgungsbezügen hat der zuständigen Krankenkasse die Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter, maschineller Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Meldungen der Krankenkassen erfolgen gleichermaßen ausschließlich durch Datenübertragung.
Der GKV-Spitzenverband hat am 13.02.2020 die neuen Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 Abs. 2 SGB V dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorgelegt. Die Grundsätze werden durch eine ergänzende Verfahrensbeschreibung erläutert. Damit können Zahlstellen wie Krankenkassen auf einer sicheren Grundlage die Umsetzung der Neuregelung planen und durchführen. Fast zeitgleich hat der GKV-Spitzenverband zur Umsetzung ein Rundschreiben (RS 2020/096, 19.02.2020, Freibetrag auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab 1. Januar 2020) veröffentlicht.
1. Die Frage des Umsetzungszeitpunktes ist geklärt. Einfachbezug (Bezug von nur einer Betriebsrente) kann sofort abgerechnet werden, Mehrfachbezug muss ab 01.10.2020 richtig abgerechnet werden. Die großen Lohnbuchhaltungsprogramme, über die viele Arbeitgeber das Zahlstellenmeldeverfahren abwickeln, werden für den Einfachbezug voraussichtlich Anfang 2. Quartal bereit sein. Nach Auffassung des Spitzenverbandes sollen die Zahlstellen die seit Jahresbeginn zu viel gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung zurückrechnen bzw. erstatten. Zur genauen Vorgehensweise gibt es im Schreiben vom 19.02.2020 einen Hinweis zum Beitragsnachweisverfahren. Mit der letzten Umsetzungsstufe zum 01.10.2020 verbindet der Spitzenverband die Erwartung, dass eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs weitgehend ausgeschlossen sein dürfte.
Die Angabe erfolgt über das Kennzeichen 5 im neuen Feld Art Versorgungsbezug (ART VB) von der Zahlstelle an die Krankenkasse.
Das Ergebnis wird der Zahlstelle elektronisch rückgemeldet. Die jeweilige Krankenkasse entscheidet, bei welchem Versorgungsbezug der Freibetrag anzuwenden ist.
Dazu wird es zwei neue Felder für die Rückmeldung der Krankenkasse an die Zahlstelle geben. Die Feststellung des Anspruchs dem Grunde nach erfolgt über das Kennzeichen im neuen Feld KENNZFB mit den Attributen JA, ANTEILIG, NEIN. Soweit ein anteiliger Anspruch besteht, wird zusätzlich der Anspruch der Höhe nach im neuen Feld FB in Eurocent angegeben. Dann kann die Zahlstelle, den Freibetrag ganz, teilweise oder gar nicht in Anschlag bringen.
Die Zahlstelle meldet den Versorgungsbezug. Die restliche Abwicklung erfolgt über die jeweilige Krankenkasse. Auf Grundlage der Zahlstellenmeldung stellt die Krankenkasse den Anspruch auf Freibetrag dem Grunde und der Höhe nach fest und berücksichtigt diese Feststellung in einem Beitragsbescheid. Eine Rückmeldung an die Zahlstelle erfolgt - wie bisher - nicht. Im Falle von Kapitalleistungen werden zu viel gezahlte Beiträge durch die Krankenkassen rückerstattet.
Im Oktober 2020 müssen die Zahlstellen und Krankenkassen rückwirkende Korrekturen der schon abgegebenen Meldungen für den Zeitraum 01.01.-30.09.2020 unverzüglich vornehmen. Zahlstellen müssen die Art des Versorgungsbezuges (bAV = 5) rückwirkend ab 01.01.2020 angeben.
Es gilt die (vom Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse) widerlegbare Vermutung, dass es sich bei der Kapitalleistung und Kapitalabfindung grundsätzlich um bAV-Versorgungsbezüge handelt. Daher kann nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes die Verpflichtung der Zahlstellen entfallen, bei Kapitalleistungen und -abfindungen, die vor dem 01.10.2020 gewährt wurden, eine Stornierung der abgegebenen Meldung und eine Neumeldung mit dem neuen Kennzeichen VB ART 5 vorzunehmen. Das ist eine deutliche Entlastung der Zahlstellen und Krankenkassen.
Ab dem 01.10.2020 müssen die Zahlstellen die Meldung mit VB ART 5 korrekt umsetzen.
Einige Krankenkassen haben - außerhalb des vorgeschriebenen elektronischen Meldeverfahrens - Betriebsrentner mit Kapitalzahlungen angeschrieben, dass sie sich von der Zahlstelle bescheinigen lassen sollen, ob es sich um Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge handelt. Das ist ärgerlich, aufwändig, unnötig und contra legem, das ausdrücklich ein maschinelles Verfahren vorschreibt. Die Lösung des Spitzenverbandes, dass widerlegbar angenommen wird, es handele sich um bAV, ist elegant und einfach für alle Beteiligten. Der Spitzenverband stellt ausdrücklich klar, dass schriftliche Nachweise nicht erforderlich sind.
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