Der Kläger hatte für seine Nachbarin Sägearbeiten (Brennholz zuschneiden) ausgeführt. Dabei hatte er sich an der linken Hand erhebliche Schnittverletzungen zugefügt. Die Berufsgenossenschaft hatte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles verneint und das Sozialgericht die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.
Das Thüringer Landessozialgericht bestätigte die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts, wonach der Nachbar bei der Durchführung der Sägearbeiten nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Zwar können auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als sogenannte Wie-Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Vorliegend konnte das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme aber nicht feststellen, dass die Voraussetzungen dafür vorlagen.
Zwar habe der Kläger für seine Nachbarin eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert mit deren Willen verrichtet. Er habe die unfallbedingte Verrichtung jedoch nicht wie von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gefordert arbeitnehmerähnlich erbracht. Vielmehr habe der Kläger selbstbestimmt und frei verantwortlich gearbeitet. Genaue zeitliche Vorgaben für die Durchführung der Tätigkeit seien ihm nicht gemacht worden. Die Leitung der Tätigkeit habe ausschließlich der Kläger innegehabt. Er habe nicht nach Weisung gehandelt.
Die Hilfestellung durch eine Verwandte der Nachbarin sei unbedeutend gewesen. Der Kläger habe auch das geforderte Werkzeug - die Kreissäge - mitgebracht und sei im Umgang mit Sägearbeiten nicht unerfahren.
Im Ergebnis ergaben alle Umstände des Einzelfalles, dass nicht - wie für die Annahme einer Wie-Beschäftigung gefordert - von einer arbeitnehmerähnlichen, sondern im Gegenteil von einer unternehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen war.
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