Auf einem Wohngrundstück des Beklagten in Baden-Württemberg standen in einem Abstand von mindestens zwei Metern zur Grenze des Nachbargrundstückes drei ca. 18 m hohe und gesunde Birken. Da es insbesondere von Juni bis November zu erheblichen Beeinträchtigungen durch die Birken auf das Nachbargrundstück kam, klagte der Eigentümer des Nachbargrundstückes auf Beseitigung der Birken, hilfsweise auf Zahlung einer Laubrente von jeweils 230 Euro in den Monaten Juni bis November.
Der Beklagte hielt die Ansprüche für unbegründet und verwies darauf, dass die Bäume unter Beachtung der landesrechtlichen Abstandsregelung eingepflanzt wurden. Danach mussten Birken in einem Abstand von mindestens zwei Metern zur Grundstücksgrenze gepflanzt sein.
Der BGH entschied zugunsten des Beklagten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Beseitigung der Birken zu. Denn der Beklagte sei nicht Störer im Sinne des § 1004 BGB und daher nicht verantwortlich für die Beeinträchtigungen. Ein Grundstückseigentümer sei hinsichtlich der von einem darauf befindlichen Baum ausgehenden natürlichen Beeinträchtigungen auf benachbarte Grundstücke kein Störer, wenn er sein Grundstück ordnungsgemäß bewirtschafte. Dies sei der Fall, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten seien. So habe es sich hier verhalten.
Nach Auffassung des BGH war es unerheblich, dass die landesrechtlichen Abstandsregelungen vorrangig zum Ziel haben, den Nachbarn vor dem Entzug von Luft und Licht zu schützen und dass die Beeinträchtigungen durch Laub und Pollen auch dann die Grenze zum Nachbargrundstück überschreiten können, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten werden. Entscheidend war laut BGH, dass Anpflanzungen, welche die Grenzabstände einhalten, vom Gesetzgeber als zulässige Grundstücksnutzung und damit als ordnungsgemäße Bewirtschaftung angesehen werden.
Es sei zwar richtig, dass dem Nachbarn durch landesrechtliche Vorschriften keine Rechte entzogen werden dürfen, die sich aus § 1004 BGB ergeben. Darum gehe es hier aber nicht. Vielmehr stelle sich die Vorfrage, ob ein Grundstückseigentümer für natürliche Beeinträchtigungen überhaupt verantwortlich sei, wenn landesrechtliche Grenzabstände eingehalten werden. In diesem Fall sei er schon nicht Störer, sodass es bereits an einem Beseitigungsanspruch fehle. Ein Konflikt zwischen den Regeln des BGB und den landesrechtlichen Vorschriften bestehe nicht.
Dem Kläger stand laut BGH auch kein Anspruch auf eine Laubrente zu. Werden die landesrechtlichen Grenzabstände eingehalten, hat der Eigentümer des Nachbargrundstückes wegen der Beeinträchtigungen durch die von den Bäumen ausgehenden natürlichen Immissionen nämlich keinen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB - weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung.
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