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Finanzen + Versicherungen

Schadenversicherung 
Donnerstag, 16.01.2020

Verkehrssicherungspflicht bei einem Baugerüst

Der Fall:

Die Klägerin nahm als gesetzliche Unfallversicherung den Beklagten aus einem Arbeitsunfall in Anspruch, der sich auf dessen Grundstück ereignet hatte.

Ein selbstständiger Malermeister hatte dort im Auftrag des Beklagten Malerarbeiten an einem der oberen Fenster im Wohnhaus der Beklagten durchgeführt. Dazu hatte er sich über eine vom Beklagten angestellte Leiter auf ein an der Hauswand aufgestelltes Baugerüst begeben, welches der Beklagte mithilfe seines Sohnes errichtet und das mit zwei Gerüstlagen montiert war.

Beim Abstieg von der unteren ca. 2 m hohen Gerüstlage war die Leiter weggerutscht und der Malermeister war auf die Terrasse gestürzt, wobei er sich schwere Verletzungen zugezogen hatte.

Die Klägerin erstattete Heilbehandlungskosten. Anschließend forderte sie den Haftpflichtversicherer des Beklagten zur Zahlung von ca. 19.000 EUR auf. Dieser lehnte ab.

Die Entscheidung:

Das OLG entschied, dass der Klägerin zum einen kein Anspruch auf Zahlung der Heilbehandlungskosten aus übergegangenem Recht gemäß § 836 BGB i.V.m. § 116 SGB X zustand.

Die Voraussetzungen aus § 836 BGB waren nicht gegeben. § 836 BGB setzt voraus, dass durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird. In diesem Fall ist der Besitzer des Grundstückes verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist.

Hier war jedoch weder ein Gebäude oder ein mit einem Grundstück verbundenes Werk eingestürzt noch hatten sich Teile eines Gebäudes oder eines Werkes abgelöst.

Mit dem Grundstück verbundene Werke im Sinne von § 836 BGB sind alle Gegenstände, die von Menschenhand unter Verbindung mit dem Grundstück nach gewissen Regeln der Kunst oder der Erfahrung hergestellt sind und einem bestimmten Zweck dienen sollen.

Eine "feste" Verbindung zum Grundstück ist deshalb nicht erforderlich, sondern diese kann auch auf der Schwerkraft des Werkes beruhen. Entsprechend stellt ein Baugerüst ein mit einem Grundstück verbundenes Werk im Sinne des § 836 BGB dar. An der Verbindung mit dem Grundstück fehlt es allerdings dann, wenn der Gegenstand ohne Weiteres fortbewegt werden kann, wie dies etwa bei Leitern, Kraftfahrzeugen oder Baumaterial der Fall ist.

Die Leiter, von der der Geschädigte gestürzt war, war nicht Teil des Gerüstes. Durch das Wegrutschen der Leiter hatten sich dementsprechend auch keine Teile eines Werkes im Sinne des § 836 BGB gelöst.

Die Leiter war hier mit dem Baugerüst nicht verbunden, sondern lediglich an der Gerüstaußenseite angelegt. Damit fehlte es schon begrifflich an einem Werk im Sinne des § 836 BGB, und zwar unabhängig von der Funktion der Leiter für das Gerüst.

Das OLG verneinte zum anderen auch einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus übergegangenem Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 116 SGB X.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergab sich hier weder aus den Unfallverhütungsvorschriften noch aus den sonstigen Umständen.

Soweit sich die Klägerin auf Unfallverhütungsvorschriften berief, konkret auf Ziff. 4.5.3.2 der DGU-Information 201-011, wonach Leiter als Gerüstaußenleitern gegen Wegrutschen zu sichern oder mit dem Gerüst fest zu verbinden sind, trafen diese Unfallverhütungsvorschriften nicht den Beklagten. Denn deren Schutzbereich ist in personeller Hinsicht auf das Verhältnis zwischen Unternehmer und deren Arbeitnehmer als Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt. Daran fehlte es hier.

Auch im Übrigen ließen sich die objektiven Voraussetzungen einer Pflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen. Der Geschädigte hatte sich als selbständiger Malermeister und damit insoweit als Sachkundiger auf dem Grundstück der Beklagten aufgehalten. Es war auch davon auszugehen, dass er berufsbedingt Erfahrung beim Besteigen von Leitern hatte.

Es war dem Geschädigten auch bekannt, dass kein Gerüstbauunternehmen das Gerüst errichtet und die Leiter als Aufstiegshilfe vorgesehen hatte. Überdies hatte er bereits zuvor die Leiter genutzt, sodass er wusste, dass diese mit dem Gerüst nicht fest verbunden war.

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