Der Kläger beantragte am 05.05.1995 den Abschluss einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung seiner bei ihm angestellten Lebenspartnerin als versicherter Person. Nach dem Antrag sollte im Erlebensfall die Versicherte und im Falle ihres Todes ihre Tochter aus erster Ehe bezugsberechtigt sein.
Am 23.10.1995 gaben der Kläger und die Versicherte gegenüber dem Versicherer eine vorformulierte Erklärung zum Bezugsrecht ab. Nach deren Inhalt sollte der versicherte Arbeitnehmer sowohl für den Erlebensfall als auch für den Todesfall unwiderruflich bezugsberechtigt sein und die Versicherungsleistung im Todesfall in erster Linie "an den überlebenden Ehegatten" zu zahlen sein.
Am 02.11.1995 heirateten der Kläger und die Versicherte. Das Arbeitsverhältnis der Versicherten in der Praxis des Klägers endete im Jahre 2001. Die Ehe wurde 2009 geschieden. Am 14.07.2010 schlossen die geschiedenen Eheleute eine notarielle Scheidungsvereinbarung, in der u.a. geregelt wurde, dass der Kläger sämtliche Versicherungsprämien bis zur Fälligkeit der Betriebsrente zu übernehmen und die Versicherte die ihr als Versicherungsnehmerin bei Fälligkeit zustehenden Rechte an den Kläger zu übertragen hatte.
Im Mai 2016 heiratete die Versicherte den Beklagten. Sie verstarb am 05.12.2016.
Der Versicherer zahlte die Versicherungsleistung im April 2017 an den Beklagten aus, da er diesen als bezugsberechtigt ansah.
Der Kläger meinte, er sei bezugsberechtigt gewesen, und nahm den Beklagten unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung auf Auskehrung der Versicherungsleistung in Anspruch.
Der BGH betont, dass es bei der Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, wobei der Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung und der dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers maßgeblich ist.
Zwar mochten der Kläger und die Versicherte subjektiv angesichts ihrer geplanten und neun Tage später vollzogenen Eheschließung die Vorstellung gehabt haben, hiermit den Kläger zu begünstigen. Das sei dem Versicherer aber nicht erkennbar gemacht worden. Vielmehr seien im Versicherungsantrag jeweils zutreffend der Familienstand des Klägers mit "ledig" und der der Versicherten mit "geschieden" angegeben worden.
Außerdem hätten sich beide gegenüber dem Versicherer niemals als Ehepaar, sondern als Arbeitgeber und Arbeitnehmerin im Rahmen einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung erklärt. Gerade wegen dieses Zwecks der Versicherung lag es hier - so der BGH - ausgesprochen nahe, dass mit dem "überlebenden Ehegatten" der Ehegatte im Zeitpunkt des Todes der Versicherten gemeint sein sollte, wenn es im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung einen Ehegatten nicht gab.
Es erschließe sich auch nicht, warum der im Todeszeitpunkt vorhandene Ehegatte nicht als Hinterbliebener anzusehen sei, dessen Versorgung durch die Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung auch gesichert werden sollte. Der BGH verweist dabei auf das Sozialrecht, wo geregelt ist, dass Witwer nach dem Tod der versicherten Ehefrau grundsätzlich Anspruch entweder auf die kleine oder große Witwerrente (§ 46 Abs. 1 und 2 SGB VI) haben. Dass dieser Anspruch in der Regel ausgeschlossen ist, wenn die Ehe noch kein Jahr bestanden hat, ändert an dem grundsätzlichen Zweck einer Hinterbliebenenversorgung durch die Versicherung - wie er hier bei ihrem Abschluss beabsichtigt war - nichts.
Ein abweichender Wille der Versicherten dahin, mit der Bezugsrechtsbestimmung gleichwohl nur eine ganz bestimmte Person, nämlich den Kläger, zu begünstigen, weil die Eheschließung mit ihm unmittelbar bevorstand, war für den Versicherer nicht erkennbar.
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