j
  

Aktuelles

Zurück zur Übersicht

Finanzen + Versicherungen

Altersvorsorge 
Freitag, 10.01.2020

Freibetrag für Betriebsrentner: Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes

Hier ein Überblick über die angesprochenen Punkte:

1. Pflegeversicherung und Krankenversicherung laufen auseinander

Die neue Regelung wird nicht auf die Pflegeversicherung übertragen. Eine Entlastung bei den Betriebsrenten in der Pflegeversicherung, in der die Beitragsbelastung aus Betriebsrenten seit Einführung der Pflegeversicherung unverändert ist, wäre nach Auffassung des Gesetzgebers nicht sachgemäß. Damit sind bei Betriebsrenten abweichend von dem sonst üblicherweise geltenden Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" regelmäßig unterschiedlich hohe beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen.

2. Der neue Freibetrag gilt nur für Betriebsrenten

Zu den Renten der bAV gehören ebenso die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst einschließlich der kirchlichen Altersversorgung sowie die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung. Der Freibetrag ist der Höhe nach ausdrücklich begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (bAV) und damit nicht übertragbar auf andere Versorgungsbezugsarten oder andere Einnahmearten.

3. Zweistufige Verfahren Freigrenze/Freibetrag

Es greift zunächst die Freigrenze von 1/20 der Bezugsgröße (2020: 159,25 Euro), der für Arbeitseinkommen und Versorgungsbezüge gilt. Wird diese Freigrenze überschritten greift in der zweiten Stufe der Freibetrag nur für Betriebsrenten. Für Arbeitseinkommen sowie die sonstigen Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB V bleibt also die Rechtslage auch über den 31.12.2019 hinaus unverändert. Es gilt weiterhin die Freigrenze nach § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V; der neue Freibetrag nach § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V bleibt außer Ansatz.

4. Die Freibetragsregelung gilt auch für landwirtschaftliche Krankenversicherung

Die Änderung wird inhaltsgleich im Beitragsrecht der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nachvollzogen (§ 39 Abs. 2 Satz 2 und § 45 Abs. 2 Satz 2 2. KVLG 1989).

5. Freibetrag gilt nicht für freiwillig Krankenversicherte

Der neue Freibetrag wird in der freiwilligen Krankenversicherung - wie die bisherige Freigrenze auch - nicht für anwendbar erklärt. § 240 Abs. 2 Satz 5 SGB V verweist weiterhin nicht auf § 226 Abs. 2 SGB V. Anders als in der Pflichtversicherung gilt in der freiwilligen Krankenversicherung die Maxime, dass die Beitragsbelastung bzw. Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Die neue Regelung findet damit ausschließlich für krankenversicherungspflichtige Personen, ausgenommen die Personen in der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, Anwendung.

6. Anwendung des neuen Freibetrags auf Rentenantragsteller

Bei Rentenantragstellern, die als Pflichtmitglieder gelten, werden die Beiträge wie bei freiwillig versicherten Mitgliedern bemessen (§ 239 Satz 3 SGB V). Rentenantragsteller, die nach § 225 SGB V grundsätzlich beitragsfrei sind, haben jedoch Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu zahlen. Für sie wird § 226 Abs. 2 SGB V ausdrücklich für anwendbar erklärt, sodass bei ihnen der Freibetrag bei Leistungen der bAV zu berücksichtigen ist.

7. Freibetrag gilt auch für bAV-Leistungen aus dem Ausland

Durch die Gleichstellungsregelung des § 229 Abs. 1 Satz 2 SGB V findet der Freibetrag ebenso bei Versorgungsbezügen aus dem Ausland Anwendung, sofern diese der bAV zuzuordnen sind ("Leistungen dieser Art"). Bei der Gewährung von Versorgungsbezügen aus dem Ausland haben die Krankenkassen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Nachweise über die Leistung zu entscheiden, ob es sich um eine den Leistungen der bAV vergleichbare Leistung aus dem Ausland handelt. Gegebenenfalls sind weitere Nachweise anzufordern.

8. Freibetrag gilt auch bei versicherungspflichtigen Studenten und Praktikanten

Der Personenkreis der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V versicherungspflichtigen Studenten und Praktikanten hat nach § 236 Abs. 2 SGB V grundsätzlich auch Beiträge aus einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Versorgungsbezügen und aus Arbeitseinkommen zu zahlen. Beiträge aus diesen Einnahmen sind jedoch nur zu entrichten, soweit sie den "Studenten-Beitrag" (§ 236 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 245 Abs. 1 SGB V) übersteigen. § 226 Abs. 2 SGB V wird ausdrücklich für anwendbar erklärt. Damit wirkt sich der Freibetrag auf eine Leistung der bAV entsprechend mindernd auf die in diesem Zusammenhang relevanten Beiträge aus einer solchen Einnahme aus.

9. Berücksichtigung des Freibetrages bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Der Freibetrag ist nach der gesetzlichen Regelung "von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 [ SGB V] " abzuziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in den Fällen, in denen die Betriebsrente (zusammen mit anderen beitragspflichtigen Einnahmen) die monatliche BBG übersteigt, die Betriebsrente auf die BBG gekürzt wird und dann erst der Freibetrag abzuziehen ist. Vielmehr ist der Freibetrag von der dem Grunde nach beitragspflichtigen Leistung der bAV in einem ersten Schritt abzuziehen und erst im zweiten Schritt auf die BBG zu begrenzen. Der für die Beitragsbemessung zur Krankenversicherung heranzuziehende Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist mithin der unter Abzug des Freibetrages maßgebende Betrag.

Das Rundschreiben überträgt diesen Grundsatz auf mehrere Anwendungsbereiche.

10. Erweiterung der Meldepflichten von Zahlstellen und Krankenkassen

Durch eine Änderung des § 202 Abs. 1 SGB V wird erreicht, dass die Zahlstellen der Versorgungsbezüge in den Fällen, in denen es sich um eine - laufende oder kapitalisierte - Leistung der bAV handelt, in der Meldung an die Krankenkasse zusätzlich das Vorliegen einer solchen Leistung anzuzeigen haben.

Die neuen Meldepflichten treffen sowohl auf Neufälle als auch auf Bestandsfälle zu: Laufende Leistungen: Das heißt auch, dass die Zahlstellen in den Bestandsfällen laufender Leistungen der bAV eine Bestandsmeldung zum 01.01.2020 mit der Kennzeichnung "bAV" abzugeben haben. Kapitalleistungen vor dem 01.01.2020: Die Bestandsfälle, in denen die Auszahlung einer Kapitalabfindung/leistung aus der bAV vor dem 01.01.2020 erfolgt ist und der beitragsrelevante 120-Monats-Zeitraum in die Zeit ab 01.01.2020 hineinragt, sind allerdings von der neuen Meldepflicht der Zahlstellen nicht erfasst.

Die Krankenkassen haben im Fall des Mehrfachbezuges von Leistungen der bAV den Zahlstellen zusätzlich zurückzumelden, ob und in welcher Höhe der Freibetrag nach § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V von der jeweiligen Zahlstelle anzuwenden ist.

11. Mehrfachbezug von Betriebsrenten - Empfehlung an die Krankenkassen/längere Umsetzungsdauer

Das Gesetz trifft keine Aussage darüber, von welcher Leistung der bAV der Freibetrag abzuziehen ist, wenn von mehreren gleichzeitig bezogenen Leistungen der bAV Beiträge zu erheben sind. Betroffen sind die Sachverhalte, bei denen Pflichtversicherte mehrere Betriebsrenten von unterschiedlichen Zahlstellenerhalten, sowie die Sachverhalte, bei denen von Leistungen der bAV sowohl Beiträge im Zahlstellenverfahren als auch Beiträge im Selbstzahlerverfahren erhoben werden.

Die Krankenkassen haben im Fall des Mehrfachbezuges von Leistungen der bAV den Zahlstellen zusätzlich zurückzumelden, ob und in welcher Höhe der Freibetrag nach § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V von der jeweiligen Zahlstelle anzuwenden ist.

Grundsätzlich bleibt es der Krankenkasse überlassen, welcher Leistung bzw. welchen Leistungen sie in welcher Höhe den Freibetrag zuordnet; letztlich wird dies in aller Regel auch davon abhängig sein, welche der im Raum stehenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zeitlich zuerst bezogen wird. Der Spitzenverband empfiehlt jedoch von einer Quotelung oder verhältnismäßigen Aufteilung abzusehen, zumal sie nach dessen Einschätzung in den anzupassenden Verfahren zu unnötigen Friktionen führen können.

In der Konsequenz sollte der Freibetrag grundsätzlich nur einer Leistung der bAV zugeordnet werden; sofern in den Fällen des Mehrfachbezuges der Zahlbetrag der einen Leistung der bAV für eine vollständige Ausschöpfung des Freibetrages nicht ausreicht, wäre demnach ein verbleibender Rest-Freibetrag der weiteren Leistung der bAV zuzuordnen.

In den Fällen des Mehrfachbezuges ist zu erwarten, dass aufgrund der erforderlichen Softwareanpassungen bei den Zahlstellen und den Krankenkassen eine Berücksichtigung des Freibetrags, dann jedoch rückwirkend ab 01.01.2020, voraussichtlich Anfang 2021 umgesetzt werden kann. Damit werden in der Regel Beitragsrückrechnungen verbunden sein. Dies wird auch gelten, wenn sich Überzahlungen ergeben, weil der Tatbestand des Mehrfachbezuges im Laufe des Jahres 2020 weggefallen ist oder erst im Laufe des Jahres hinzutritt.

12. Zeitnahe Anwendung des Freibetrags durch die Zahlstellen bei Einfachbezug einer Betriebsrente

Wird nur eine einzige Betriebsrente bezogen, bedeutet dies aus Sicht des Spitzenverbandes insbesondere, dass die Zahlstellen den Freibetrag im Rahmen der Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung selbstständig und zeitnah anzuwenden haben.

Hintergrund: Die Krankenkassen sind lediglich in den Fällen des Mehrfachbezuges von Leistungen der bAV zur Rückmeldung an die Zahlstellen zum Freibetrag verpflichtet. Im Ergebnis können die Zahlstellen in den Fällen, in denen sie keine Rückmeldung der Krankenkasse über einen Mehrfachbezug von Versorgungsbezügen erhalten haben und daher von einem Einfachbezug ausgehen können, auch ohne Anpassung des Zahlstellen-Meldeverfahrens den Freibetrag im Rahmen der Beitragsberechnung selbstständig und zeitnah anwenden.

Aber: Ein Abzug des Freibetrags von der Betriebsrente durch die Zahlstelle ohne entsprechende Meldung der Krankenkasse (die natürlich auch dokumentiert werden sollte!) darf jedenfalls - in Neu- und Bestandsfällen - nur in den Fällen des Einfachbezuges vorgenommen werden, da ansonsten (einschließlich der Erhebung von Beiträgen aufgrund einer Kapitalabfindung/-leistung) nicht sichergestellt wäre, dass der Abzug insgesamt nur einmal vorgenommen wird.

13. Was passiert bei Kapitalleistungen?

In den Fällen der Beitragserhebung aus Kapitalleistungen der bAV, der direkt durch die Krankenkassen erfolgt und nicht durch die Zahlstellen, kommt es zu Verzögerungen. Dies gilt sowohl in den Fällen des Einfachbezuges als auch in den Fällen des Mehrfachbezuges. Es wird eine Korrektur der Beiträge, ggf. rückwirkend ab 01.01.2020, ebenfalls erst nach Anpassung und Einsatz der Software bei den Krankenkassen durchgeführt werden können. Damit ist voraussichtlich Anfang 2021 zu rechnen Bis dahin wird der Freibetrag bei der Erhebung der Beiträge (und damit in den Beitrags- bescheiden) in der Regel noch keine Berücksichtigung finden.

Bescheide der Krankenkassen über Beiträge aus Kapitalleistungen der bAV für Zeiten ab 01.01.2020, die den anzuwendenden Freibetrag noch nicht berücksichtigt haben, sind, soweit sie rechtswidrig und nicht begünstigend sind, nach § 44 SGB X oder § 48 SGB X für die Vergangenheit zurückzunehmen bzw. aufzuheben. Eines Widerspruchs bedarf es für die Rücknahme oder Aufhebung des Bescheides nicht. Für den Erlass der Bescheide unter Vorbehalt des Widerrufs oder in Form einstweiliger bzw. vorläufiger Festsetzung sieht der Spitzenverband weder eine rechtliche Grundlage noch einen Bedarf.

Altfälle vor 2020, die durch die 1/120-Regelung in 2020 und Folgejahre "hineinragen" stellen eine besondere Herausforderung dar. Bei Kapitalleistungen vor 2020, die von den Zahlstellen nicht mehr mit dem Kennzeichen "bAV" versehen werden, empfiehlt der Spitzenverband den Krankenkassen, anhand der Bezeichnung der Zahlstelle zu prüfen, ob es sich, was der Regelfall sein dürfte, bei dem gemeldeten Versorgungsbezug um eine Leistung der bAV handelt und der Freibetrag - frühestens ab 01.01.2020 - berücksichtigt werden kann. Gegebenenfalls ist das Mitglied oder die Zahlstelle um Nachweise hierzu zu bitten.

14. Kommunikation an die Betroffenen und Korrekturen: Auf Umsetzungsphase hinweisen und abwarten

Es steht außer Frage, dass die Erwartungshaltung der Betroffenen hinsichtlich einer auch seitens der Politik kommunizierten zeitnahen Umsetzung der intendierten Beitragsentlastung hoch ist. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die erforderlichen Anpassungen der IT-Umgebungen sowohl auf Seiten der Krankenkassen als auch auf Seiten der Zahlstellen einige Vorlaufzeit in Anspruch nehmen wird; hierauf gilt es in der Kommunikation mit den betroffenen Mitgliedern hinzuweisen.

Der Anstoß zur Korrektur der Beitragsberechnung und damit zur Rückrechnung bzw. Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge durch die Zahlstellen oder - in den Fällen einer Kapitalleistung - durch die Krankenkassen wird dann, voraussichtlich Anfang 2021, mit der rückwirkenden Meldung der Zahlstellen mit dem Kennzeichen "bAV" (und - bei Betriebsrenten - mit sich anschließender Rückmeldung der Krankenkasse zum Freibetrag) erfolgen.

Achtung: Vor dem Hintergrund der zwingend erforderlichen Vorlaufzeiten für eine Umsetzung der Neuregelungen schließt das Gesetz eine Verzinsung der insoweit zu Unrecht entrichteten Beiträge bis 31.12.2020 ausdrücklich aus.

Hinweis für die Praxis:

Der GKV-Spitzenverband hat vorbildlich und schnell reagiert. Ende Januar kommt es zur Abstimmung der Verfahren mit Vertretern der Zahlstellen und Lohnabrechnungsprogrammen. Dann dürfte es kurzfristig zu neuen Informationen kommen. Wichtig für die betroffenen Betriebsrentner: Der Spitzenverband und die Krankenkassen werden - nach jetzigem Stand - wohl ohne Antrag und vollautomatisch die "falschen" Abrechnungen korrigieren. Bis Anfang 2021 müssen sich die Betroffenen je nach Fallkonstellationen allerdings gedulden.

Zurück zur Übersicht