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Die Klägerin, eine Spedition, hatte dem beklagten Kfz-Versicherer den Diebstahl einer ihrer Lastkraftwagen gemeldet.
Die Klägerin hatte ihre Fahrer gewiesen, die Fahrzeugschlüssel in Briefkästen einzuwerfen, die sich im Eingangsbereich der Spedition befanden. Die Kästen waren den jeweiligen Fahrzeugen zugeordnet. Für den Fall eines Fahrerwechsels musste der Schlüssel auf einen Haken, der an den Briefkästen angebracht war, gehängt werden.
Der Beklagte hielt dieses Verfahren für grob fahrlässig. Denn die Briefkästen waren hinter einer Glastür angebracht, hinter der sie für jedermann sichtbar waren. Er lehnte es daher ab, für den Diebstahl des Lastkraftwagens aufzukommen.
Das OLG bejahte eine Leistungspflicht der Beklagten, da die Klägerin ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt hatte.
Die Glastür habe zwar einen Blick in das Innere des Eingangsbereichs ermöglicht, sodass auch für dritte Personen ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, wo die Schlüssel verwahrt wurden. Die Anmeldung der Fahrer habe sich aber auf dem umfriedeten Betriebsgelände der Klägerin befunden. Dass Passanten zufällig vorbeikamen, war aus der Sicht des OLG sehr unwahrscheinlich. Im Übrigen habe die Glastür für einen potenziellen Dieb die Gefahr, entdeckt zu werden, mit sich gebracht.
Im Übrigen habe die Tür nur mithilfe eines Zahlencodes, eines Transponders oder mit einem Schlüssel geöffnet werden können. Damit sei sie ausreichend vor dem unbefugten Eindringen Dritter gesichert gewesen.
Schließlich stellte es laut OLG auch keinen Sorgfaltsverstoß dar, dass an den Briefkästen, die den Fahrzeugen zugeordnet waren und für die der jeweilige Fahrer einen Schlüssel besaß, noch ein Haken angebracht waren, an denen der jeweilige Fahrzeugschlüssel angehängt werden konnte.
Denn für diese Verfahrensweise habe ein praktisches Bedürfnis bestanden. Hätte nämlich der jeweilige Fahrer den Fahrzeugschlüssel stets in den Briefkasten geworfen, hätte der nächste Fahrer, der den Briefkasten nicht öffnen konnte, keinen Zugriff auf den Schlüssel gehabt.
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