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Der Kläger hatte sich wegen psychischer Probleme für knapp zwei Wochen in einer psychosomatischen Klinik behandeln lassen. Der beklagte private Krankenversicherer weigerte sich, die Behandlungskosten von knapp 7.000 EUR zu übernehmen, da es sich nach seiner Ansicht nicht um ein Krankenhaus im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt habe.
Nach Meinung des Klägers handelte es sich bei der Klinik um eine psychosomatische Einrichtung mit einem Angebot von neuartigen, aus dem bisher üblichen Rahmen fallenden Leistungen. Auf diese sei, anders als auf Krankenhäuser, eine Behandlung primär mit physikalischen und chemischen Mitteln und vorzuhaltende apparative Ausstattung nicht übertragbar.
Das OLG wies die Klage als unbegründet ab. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Einrichtung um ein Krankenhaus im Sinne der Versicherungsbedingungen zur PKV handele, komme es nicht auf bestimmte Einzelkriterien an. Maßgeblich seien vielmehr das Gesamtbild einer Klinik sowie deren Angebot.
Eines der Kriterien sei, ob eine Klinik rund um die Uhr auch akut zu behandelnden Patienten zur Verfügung stehe. Das sei in der entschiedenen Sache nicht der Fall. Denn in der Einrichtung stünden jeweils für zwei Wochen im Monat keine Ärzte für Notfallbehandlungen zur Verfügung.
Außerdem würden zur Nachtzeit gar keine Patienten aufgenommen. Es könne vielmehr vorkommen, dass jemand für mehrere Tage zurückgewiesen werde.
Zum Merkmal eines Krankenhauses gehöre im Übrigen neben der personellen Ausstattung mit Ärzten und Pflegepersonal auch eine apparative Ausstattung, die über die einer ambulanten Praxis deutlich hinausgehe.
Auch dieses Kriterium werde von der Einrichtung nicht erfüllt. Denn als Geräte würden dort weitgehend nur jene zur Verfügung stehen, welche für eine Physiotherapie benötigt würden.
Allein die Tatsache, dass die Patienten der Einrichtung von Ärzten betreut werden, mache noch nicht das Wesen eines Krankenhauses aus. In Krankenhäusern finde ein weitaus intensiverer Einsatz des medizinischen Personals statt. Charakteristisch sei vor allem die ständige ärztliche Überwachung des Heilungsverlaufs, insbesondere durch die täglichen Visiten des Arztes.
Klassische Visiten fänden in der Einrichtung jedoch überhaupt nicht statt und Pflegepersonal werde wegen der Krankheitsbilder der Patienten und dem damit nur geringen Pflegeaufwand nicht eingesetzt.
Es finde auch eine für Krankenhäuser zwingend vorgeschriebene Dokumentation der Behandlung in der Klinik nicht statt. Die vom Kläger vorgelegte Dokumentation enthalte lediglich einen Zeitplan über die an den einzelnen Tagen anstehenden Therapien und Sportaktivitäten, ohne nähere Angaben zum konkreten Inhalt und ohne jeglichen Bezug zum Patienten.
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