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Finanzen + Versicherungen

Schadenversicherung 
Donnerstag, 05.11.2020

Sublimit für Schäden durch Trickdiebstahl - Unwirksame Klausel in der Hausratversicherung?

Der Fall:

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Hausratversicherung zum Neuwert u.a. gegen Schäden durch Einbruchdiebstahl.

In den Versicherungsbedingungen hieß es u.a.: "Versichert gilt der Hausrat zum Wiederbeschaffungspreis nach VHB 2010 Exclusive ... Diebstahlpaket ... 7.Trickdiebstahl ... Entschädigung wird für Sachen geleistet, die durch Diebstahl aus der versicherten Wohnung entwendet werden, nachdem sich der Täter unter Vortäuschung falscher Tatsachen Zutritt zur Wohnung verschafft hat. ... Für Nr. 2 - 9 beträgt die Höchstentschädigung je Versicherungsfall 1.000 EUR."

Der Kläger begehrte weitere Versicherungsleistungen für einen unstreitigen Trickdiebstahl, für den die Beklagte lediglich 1.000 EUR zahlen wollte.

Der Kläger meinte, die Begrenzung der Entschädigung auf 1.000 EUR für Schäden durch Trickdiebstahl sei überraschend und unwirksam und er behauptete, der Wiederbeschaffungswert der Beute belaufe sich auf 4.829 EUR zuzüglich 18.150 EUR Bargeld.

Die Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage ab. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Zahlung weiterer 3.829 EUR.

Mit der unstreitigen Zahlung in Höhe von 1.000 EUR habe die Beklagte ihre Leistungspflicht für den Trickdiebstahl erfüllt, denn gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen belaufe sich die Höchstentschädigung u.a. für Trickdiebstahl je Versicherungsfall auf 1.000 EUR. Diese Regelung hielt das Gericht für wirksam.

Die Klausel sei nicht überraschend nach § 305c Abs. 1 BGB. Eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 305c Abs. 1 BGB läge nur dann vor, wenn eine deutliche Abweichung zwischen den Erwartungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einerseits und der betreffenden Klausel andererseits bestünde.

Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle könne die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen. Dabei komme es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Bedingungswerkes die entsprechende Klausel stehe. Denn alle Bestimmungen seien grundsätzlich gleich bedeutsam und durch die Platzierung einer Vorschrift im Bedingungswerk könne nicht auf deren Bedeutung geschlossen werden. Aus der Stellung der Klausel könne sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang stehe, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten brauche.

Daran gemessen handelte es sich nach Meinung der Richter bei der im vorliegenden Fall fraglichen Regelung nicht um eine überraschende Klausel. Bereits im Versicherungsantrag werde der Umfang der Leistungspflicht der Beklagten mit der Leistungsbegrenzung auf 1.000 EUR je Versicherungsfall bei einem Trickdiebstahl aufgezeigt.

Die fragliche Klausel befinde sich auch nicht an einer unerwarteten Stelle in den Versicherungsbedingungen, sondern sie sei im Anschluss an die Aufzählung der Versicherungsfälle aufgeführt. Diese Systematik sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer vorhersehbar.

Die Haftungsbeschränkung auf 1.000 EUR war auch nicht als eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 BGB zu bewerten.

Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB liege vor, wenn der Verwender entgegen den Geboten von Treu und Glauben durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versuche, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen.

Angesichts der bei der Hausratversicherung in der Regel überschaubaren Prämienhöhe stellte die Vereinbarung der genannten Entschädigungsgrenze in Höhe von 1.000 EUR nach Überzeugung des Gerichts keine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar.

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